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Pflegegradrechner der Diakoniestation Kreuztal

Hier können Sie den Pflegegrad ermitteln. Bitte wählen Sie dazu nacheinander die Bereiche 1 bis 6 aus und bearbeiten Sie das Formular vollständig. Nach jedem Bearbeitungsschritt wird die ermittelte Punktzahl und der damit erreichte Pflegegrad aktualisiert.
Zum Schluss können Sie sich das komplette Formular über die Druckfunktion Ihres Browsers ausdrucken. Die Nutzung des Pflegegradrechners geschieht anonym; Antworten und Ergebnisse werden nicht gespeichert und verfallen in dem Moment, in dem Sie das Browserfenster schließen.
Ohne Gewähr! Der Rechner dient lediglich zur Selbsteinschätzung! Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis nicht rechtskräftig ist und in jedem Fall eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgen muss!

Modul 1
Modul 2
Modul 3
Modul 4
Modul 5.1.
Modul 5.2.
Modul 5.3.
Modul 5.4.
Modul 6.
1. Mobilität
1.1 Positionswechsel im Bett

Entscheidungshilfe

Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen
Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen
Selbstständig: Selbstständig ist auch eine Person, die ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, z. B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, Aufforderungen folgen wie z. B. Arme vor der Brust verschränken, Kopf auf die Brust legen.
Unselbstständig: Die Person kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen.
1.2 Halten einer stabilen Sitzposition

Entscheidungshilfe

Sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten
Selbstständig: Selbstständig ist eine Person auch dann, wenn sie beim freien Sitzen gelegentlich ihre Sitzposition korrigieren muss oder sich nur in einem Sessel mit Armlehnen aufrecht halten kann.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann sich mit Seitenstütze nur kurz, z. B. für die Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs selbstständig in der Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt sie aber personeller Unterstützung zur Positionskorrektur.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann sich wegen eingeschränkter Rumpfkontrolle auch mit Seitenstütze nicht in aufrechter Position halten und benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
Unselbstständig: Die Person kann sich nicht in Sitzposition halten. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann die Person nur im Bett oder Lagerungsstuhl liegend gelagert werden.
1.3 Aufstehen aus sitzender Position/Umsetzen

Entscheidungshilfe

Von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette etc., aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o.ä. umsetzen
Selbstständig: Selbstständig ist jemand auch dann, wenn er keine Personenhilfe benötigt, aber ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder Hochziehen (z. B. Griffstangen) benutzt oder sich auf Tisch, Armlehnen oder sonstigen Gegenständen abstützen muss, um aufzustehen. Als selbstständig ist auch zu bewerten, wer zwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (z. B. Bett – Rollstuhl, Rollstuhl – Toilette).
Überwiegend selbstständig: Die Person kann aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen, wenn sie eine Hand oder einen Arm gereicht bekommt.
Überwiegend unselbstständig: Die Pflegeperson muss beim Aufstehen, Umsetzen (erheblichen) Kraftaufwand aufbringen (hochziehen, halten, stützen, heben). Die beeinträchtigte Person hilft jedoch in geringem Maße mit, kann z. B. kurzzeitig stehen.
Unselbstständig: Die Person muss gehoben oder getragen werden, Mithilfe ist nicht möglich.
1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

Entscheidungshilfe

Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher bewegen
Als Anhaltsgröße innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich werden mindestens 8 Meter festgelegt.
Selbstständig: Die Person kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortewegen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Aktivität überwiegend selbstständig durchführen. Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmitteln (Rollator, Gehstock, Rollstuhl), Beobachtung aus Sicherheitsgründen oder gelegentlichem Stützen, Unterhaken.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl fortbewegen oder kann nur mit Stützung oder Festhalten einer Pflegeperson gehen. Die ausschließliche Fähigkeit der Fortbewegung durch Krabbeln oder Robben ist generell als „überwiegend unselbstständig“ zu bewerten.
Unselbstständig: Die Person muss getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden.
1.5 Treppensteigen

Entscheidungshilfe

Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen
Selbstständig: Die Person kann ohne Hilfe durch andere Personen in aufrechter Position eine Treppe steigen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann eine Treppe alleine steigen, benötigt aber Begleitung wegen eines Sturzrisikos.
Überwiegend unselbstständig: Treppensteigen ist nur mit Stützen oder Festhalten der Person möglich.
Unselbstständig: Person muss getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden, keine Eigenbeteiligung.
Summe
0

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, Personen aus dem näheren Umfeld wiederzuerkennen, d.h. Menschen, zu denen im Alltag regelmäßig ein direkter Kontakt besteht
Dazu gehören aus z.B. Familienmitglieder, Nachbarn aber auch Pflegekräfte eines ambulanten pflegedienstes oder einer stationären Pflegeeinrichtung.
Fähigkeit vorhanden: Die Person erkennt andere Personen aus ihrem näheren Umfeld unmittelbar.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person erkennt bekannte Personen beispielsweise erst nach einer längeren Zeit des Kontaktes in einem Gespräch oder sie hat Schwierigkeiten wenn auch nicht täglich, aber doch in regelmäßigen Abständen, vertraute Personen zu erkennen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die aus dem näheren Umfeld stammenden Personen werden nur selten erkannt oder die Fähigkeit hängt ggf. von der Tagesform ab, d. h. die Fähigkeit unterliegt im Zeitverlauf erheblichen Schwankungen.
Fähigkeit nicht vorhanden: Auch Familienmitglieder werden nicht oder nur ausnahmsweise erkannt.
2.2 Örtliche Orientierung

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, sich in der räumlichen Umgebung zurechtzufinden, andere Orte gezielt anzusteuern und zu wissen, wo man sich befindet
Fähigkeit vorhanden: Die Person weiß in welcher Stadt, auf welchem Stockwerk und ggf. in welcher Einrichtung sie sich befindet. Sie kennt sich in den regelmäßig genutzten Räumlichkeiten aus. Ein Verirren in den Räumlichkeiten der eigenen Wohnung oder unmittelbar im Wohnbereich einer Einrichtung kommt nicht vor und die Person findet sich auch in der näheren außerhäuslichen Umgebung zurecht. Sie weiß beispielsweise, wie sie zu benachbarten Geschäften, zu einer Bushaltestelle oder zu einer anderen nahe gelegenen Örtlichkeit gelangt.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Es bestehen Schwierigkeiten, sich in der außerhäuslichen Umgebung zu orientieren, beispielsweise nach Verlassen des Hauses wieder den Weg zurück zu finden. In den eigenen Wohnräumen existieren solche Schwierigkeiten hingegen nicht.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person hat auch in einer gewohnten Wohnumgebung Schwierigkeiten sich zurechtzufinden. Regelmäßig genutzte Räumlichkeiten und Wege in der Wohnumgebung werden nicht immer erkannt.
Fähigkeit nicht vorhanden: Selbst in der eigenen Wohnumgebung ist die Person regelmäßig auf Unterstützung angewiesen, um sich zurechtzufinden.
2.3 Zeitliche Orientierung

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, zeitliche Strukturen zu erkennen
Dazu gehören Uhrzeit, Tageszeit (Vormittag, Nachmittag, Abend etc.), Jahreszeiten und die zeitliche Abfolge des eigenen Lebens. Aufschluss über die Fähigkeit zur zeitlichen Orientierung geben Antworten auf die Frage nach der Jahreszeit, dem Jahr, dem Wochentag, dem Monat oder der Tagsszeit.
Fähigkeit vorhanden: Die zeitliche Orientierung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigungen vorhanden.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person ist die meiste Zeit über zeitlich orientiert, aber nicht durchgängig. Sie hat z. B. Schwierigkeiten, ohne äußere Orientierungshilfen (Uhr, Dunkelheit etc.) den Tages abschnitt zu bestimmen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die zeitliche Orientierung ist die meiste Zeit nur in Ansätzen vorhanden. Die Person ist auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zumeist nicht in der Lage, Tageszeiten zu erkennen, zu denen regelmäßig bestimmte Ereignisse stattfinden (z. B. Mittagessen).
Fähigkeit nicht vorhanden: Das Verständnis für zeitliche Strukturen und Abläufe ist kaum oder nicht vorhanden.
2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, sich an kurz und auch länger zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen zu erinnern
Dazu gehört, dass die Person z.B. weiß, was sie zum frühstück gegessen hat oder mit welchen Tätigkeiten sie den Vormittag verbracht hat. Im Hinblick auf das Langzeitgedächtnis geht es bei Erwachsenen z.B. um die Kenntnis des geburtstajhres, des Geburtsorts oder wichtiger Bestandteile des Lebensverlaufs wie Eheschließung und berufstätigkeit.
Fähigkeit vorhanden: Die Person kann über kurz zurückliegende Ereignisse Auskunft geben oder durch Handlungen und Gesten signalisieren, dass sie sich erinnert.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person hat Schwierigkeiten, sich an manche kurz zurückliegende Ereignisse zu erinnern oder muss hierzu länger nachdenken, sie hat aber keine nennenswerten Probleme, sich an Ereignisse aus der eigenen Lebensgeschichte zu erinnern.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person vergisst kurz zurückliegende Ereignisse häufig. Nicht alle, aber wichtige Ereignisse aus der eigenen Lebens-Geschichte sind (noch) präsent.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person ist nicht (oder nur selten) in der Lage, sich an Ereignisse, Dinge oder Personen aus der eigenen Lebensgeschichte zu erinnern.
2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen ausführen

Entscheidungshilfe

Die Betonung liegt in diesem Fall auf Alltagshandlungen - Gemeint sind zielgerichtete Handlungen, die eine Person täglich ode rnahezu täglich im Lebensalltag durchführt oder durchgeführt hat, wie z.B. das komplette Ankleiden, Kaffeekochen oder Tischdecken.
Fähigkeit, zielgerichtete Handlungen des Lebensalltags, die eine Abfolge von Teilschritten umfassen, zu steuern
Die Betonung liegt in diesem Fall auf dem Begriff Alltagshandlungen. Gemeint sind zielgerichtete Handlungen, die diese Person täglich oder nahezu täglich im Lebensalltag durchführt oder durchgeführt hat, wie z. B. das komplette Ankleiden.
Fähigkeit vorhanden: Die Person ist in der Lage, die erforderlichen Handlungsschritte selbstständig in der richtigen Reihenfolge auszuführen oder zu steuern, so dass das angestrebte Ergebnis der Handlung erreicht wird.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person verliert manchmal den Faden und vergisst, welcher Handlungsschritt der nächste ist. Erhält sie dabei eine Erinnerungshilfe, kann sie die Handlung aber selbstständig fortsetzen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person hat erhebliche Schwierigkeiten. Sie verwechselt regelmäßig die Reihenfolge der einzelnen Handlungsschritte oder vergisst einzelne, notwendige Handlungsschritte.
Fähigkeit nicht vorhanden: Mehrschrittige Alltagshandlungen werden erst gar nicht begonnen oder nach den ersten Versuchen aufgegeben.
2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, folgerichtige und geeignete Entscheidungen im Alltagsleben zu treffen
Dazu gehört z. B. die dem Wetter angepasste Auswahl von Kleidung, die Entscheidung über die Durchführung von Aktivitäten wie Einkaufen, Familienangehörige oder Freunde anrufen, einer Freizeitbeschäftigung nachzugehen.
Zu klären ist hier die Frage, ob die Entscheidungen folgerichtig sind, d. h. geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen oder ein gewisses Maß an Sicherheit und Wohlbefinden oder Bedürfnisbefriedigung zu gewährleisten, z. B. warme Kleidung.
Fähigkeit vorhanden: Die Person kann auch in unbekannten Situationen folgerichtige Entscheidungen treffen, beispielsweise beim Umgang mit unbekannten Personen, die an der Haustür klingeln.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Im Rahmen der Alltagsroutinen oder zuvor besprochenen Situationen können Entscheidungen getroffen werden, die Person hat aber Schwierigkeiten in unbekannten Situationen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person trifft zwar Entscheidungen, diese Entscheidungen sind jedoch in der Regel nicht geeignet, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Person mit nur leichter Bekleidung bei winterlichen Temperaturen im Freien spazieren gehen will. Weiterhin liegt eine schwere Beeinträchtigung vor, wenn die Person nur mit Unterstützung in Form von Anleitung, Aufforderung, Aufzeigen von Handlungsalternativen in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann Entscheidungen auch mit Unterstützung nicht mehr oder nur selten treffen. Sie zeigt keine deutbare Reaktion auf das Angebot mehrerer Entscheidungsalternativen).
2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, Sachverhalte zu verstehen und Informationen inhaltlich einordnen zu können
Hier geht es um Ereignisse und Inhalte, die Bestandteil des Alltagslebens der meisten Menschen sind. Gemeint ist etwa die Fähigkeit, zu erkennen, dass man sich in einer bestimmten Situation befindet, z. B. gemeinschaftliche Aktivitäten mit anderen Menschen, Versorgung durch eine Pflegekraft, MDK-Begutachtung sowie die Fähigkeit, Informationen zum Tagesgeschehen aus den Medien z. B. Fernsehgerät, Tageszeitung aufzunehmen und inhaltlich zu verstehen. Gleiches gilt für mündlich von anderen Personen übermittelte Informationen.
Fähigkeit vorhanden: Die Person kann Sachverhalte und Informationen aus dem Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme verstehen.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person kann einfache Sachverhalte und Informationen nachvollziehen, hat bei komplizierteren jedoch Schwierigkeiten.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann auch einfache Informationen häufig nur nachvollziehen, wenn sie wiederholt erklärt werden. Eine schwere Beeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn das Verständnis sehr stark von der Tagesform abhängt.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person gibt weder verbal noch nonverbal zu erkennen, dass sie Situationen und übermittelte Informationen verstehen kann.
2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, Risiken und Gefahren zu erkennen
Dazu gehören Gefahren wie Strom- und Feuerquellen, Barrieren und Hindernisse auf dem Fußboden bzw. auf Fußwegen, eine problematische Beschaffenheit des Bodens (z. B. Glätte) oder Gefahrenzonen in der außerhäuslichen Umgebung (z. B. verkehrsreiche Straßen, Baustellen).
Fähigkeit vorhanden: Die Person kann solche Risiken und Gefahrenquellen im Alltagsleben ohne weiteres erkennen, auch wenn sie ihnen aus anderen Gründen nicht aus dem Weg gehen kann.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person erkennt meist nur solche Risiken und Gefahren, die sich in der vertrauten innerhäuslichen Wohnumgebung wiederfinden. Es bestehen aber beispielsweise Schwierigkeiten, Risiken im Straßenverkehr angemessen einzuschätzen oder Gefährdungen in ungewohnter Umgebung zu erkennen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann auch Risiken und Gefahren, denen sie häufig auch in der Wohnumgebung begegnet, oft nicht als solche erkennen.
Fähigkeit nicht vorhanden:  Die Person kann Risiken und Gefahren so gut wie gar nicht erkennen.
2.9 Mitteilung von elementaren Bedürfnissen

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, elementare Bedürfnisse verbal oder nonverbal mitzuteilen
Das beinhaltet sich bei Hunger oder Durst, Schmerzen oder Frieren bemerkbar zu machen. Bei Sprachstörungen kann dies ggf. durch Laute, Mimik oder Gestik bzw. unter Nutzung von Hilfsmitteln erfolgen.
Fähigkeit vorhanden: Die Person kann Bedürfnisse äußern.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person kann auf Nachfrage elementare Bedürfnisse äußern. Die Person äußert Bedürfnisse aber nicht immer von sich aus.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Elementare Bedürfnisse sind nur aus nonverbalen Reaktionen (Mimik, Gestik, Lautäußerungen) ableitbar, ggf. nach oder durch entsprechende(r) Stimulation; oder die Person äußert von sich aus keine elementaren Bedürfnisse, muss dazu ständig angeleitet werden, kann aber Zustimmung oder Ablehnung deutlich machen.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person äußert nicht oder nur sehr selten Bedürfnisse, auch nicht in nonverbaler Form. Sie kann weder Zustimmung noch Ablehnung deutlich machen.
2.10 Verstehen von Aufforderungen

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, Aufforderungen in Hinblick auf alltägliche Grundbedürfnisse zu verstehen
Zu den alltäglichen Grundbedürfnissen gehören z. B. Essen, Trinken, sich kleiden, sich beschäftigen.
Fähigkeit vorhanden: Aufforderungen und Bitten zu alltäglichen Grundbedürfnissen werden ohne weiteres verstanden.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Einfache Bitten und Aufforderungen, wie z. B. „Setz dich bitte an den Tisch!“, „Zieh dir die Jacke über!“, „Komm zum Essen!“, „Prosit!“ werden verstanden, Aufforderungen in nicht alltäglichen Situationen müssen erklärt werden. Ggf. sind besonders deutliche Ansprache, Wiederholungen, Zeichensprache, Gebärdensprache oder Schrift erforderlich, um Aufforderungen verständlich zu machen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann Aufforderungen und Bitten meist nicht verstehen, wenn diese nicht wiederholt geäußert und erläutert werden. Das Verständnis ist sehr von der Tagesform abhängig. Sie zeigt aber Zustimmung oder Ablehnung gegenüber nonverbalen Aufforderungen, z. B. Berührungen oder Geleiten an den Esstisch.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann Anleitung und Aufforderungen kaum oder nicht verstehen.
2.11 Beteiligung an einem Gespräch

Entscheidungshilfe

Fähigkeit, in einem Gespräch Gesprächsinhalte aufzunehmen, sinngerecht zu antworten und zur Weiterführung des Gesprächs Inhalte einzubringen
Fähigkeit vorhanden: Die Person kommt sowohl in Einzel- als auch in Gesprächen kleiner Gruppen gut zurecht. Sie zeigt im Gespräch Eigeninitiative, Interesse und beteiligt sich, wenn vielleicht auch nur auf direkte Ansprache hin. Ihre Äußerungen passen zu den Inhalten des Gesprächs.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person kommt in Gesprächen mit einer Person gut zurecht, in Gruppen ist sie jedoch meist überfordert und verliert den Faden. Wortfindungsstörungen treten ggf. regelmäßig auf. Die Person ist häufig auf besonders deutliche Ansprache oder Wiederholung von Worten, Sätzen angewiesen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann auch einem Gespräch nur mit einer Person kaum folgen oder sie kann sich nur wenig oder mit einzelnen Worten beteiligen. Die Person zeigt nur wenig Eigeninitiative, reagiert aber auf Ansprache oder Fragen mit wenigen Worten, z. B. mit ja oder nein; Die Person beteiligt sich am Gespräch, weicht aber in aller Regel vom Gesprächsinhalt ab (führt mehr ein Selbstgespräch) oder es besteht leichte Ablenkbarkeit durch Umgebungseinflüsse.
Fähigkeit nicht vorhanden: Ein Gespräch mit der Person, das über einfache Mitteilungen hinausgeht, ist auch unter Einsatz nonverbaler Kommunikation kaum oder nicht möglich.
Summe
0

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

Entscheidungshilfe

Dieses Kriterium fasst verschiedene Verhaltensweisen zusammen. Dazu gehören vor allem das (scheinbar) ziellose Umhergehen in der Wohnung oder der Einrichtung und der Versuch desorientierter Personen, ohne Begleitung die Wohnung, Einrichtung zu verlassen oder Orte aufzusuchen, die für diese Person unzugänglich sein sollten, z. B. Treppenhaus, Zimmer anderer Bewohner. Ebenso zu berücksichtigen ist allgemeine Rastlosigkeit in Form von ständigem Aufstehen und Hinsetzen oder Hin- und Herrutschen auf dem Sitzplatz oder im und aus dem Bett.
3.2 Nächtliche Unruhe

Entscheidungshilfe

Gemeint sind hier nächtliches Umherirren oder nächtliche Unruhephasen bis hin zur Umkehr des Tag-, Nachtrhythmus im Sinne von aktiv sein in der Nacht und schlafen während des Tages.
Zu bewerten ist, wie häufig Anlass für personelle Unterstützung zur Steuerung des Schlaf-Wach-Rhythmus bestehen, z. B. wieder ins Bett bringen und beruhigen. Schlafstörungen wie Einschlafschwierigkeiten am Abend oder Wachphasen während der Nacht sind nicht zu werten. Andere nächtliche Hilfen, z. B. Aufstehen, zu Bett bringen bei Nykturie oder Lagerungen sind nur unter F 4.6.2. zu werten.
3.3 Selbstschädigendes und autoagressives Verhalten

Entscheidungshilfe

Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten kann z. B. darin bestehen, sich selbst durch Gegenstände zu verletzen, ungenießbare Substanzen zu essen und zu trinken, sich selbst schlagen und sich selbst mit den Fingernägeln oder Zähnen verletzen.
3.4 Beschädigen von Gegenständen

Entscheidungshilfe

Gemeint sind hier aggressive, auf Gegenstände gerichtete Handlungen wie Gegenstände wegstoßen oder wegschieben, gegen Gegenstände schlagen, das Zerstören von Dingen sowie das Treten nach Gegenständen
3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderer Personen

Entscheidungshilfe

Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen kann z. B. darin bestehen, nach Personen zu schlagen oder zu treten, andere mit Zähnen oder Fingernägeln zu verletzen, andere zu stoßen oder wegzudrängen oder in Verletzungsversuchen gegenüber anderen Personen mit Gegenständen.
3.6 Verbale Aggression

Entscheidungshilfe

Verbale Aggression kann sich z. B. in verbalen Beschimpfungen oder in der Bedrohung anderer Personen ausdrücken.
3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten

Entscheidungshilfe

Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten können sein: Lautes Rufen, Schreien, Klagen ohne nachvollziehbaren Grund, vor sich hin schimpfen, fluchen, seltsame Laute von sich geben, ständiges Wiederholen von Sätzen und Fragen.
3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen

Entscheidungshilfe

Hier ist die Abwehr von Unterstützung, z. B. bei der Körperpflege, die Verweigerung der Nahrungsaufnahme, der Medikamenteneinnahme oder anderer notwendiger Verrichtungen sowie die Manipulation an Vorrichtungen wie z. B. Katheter, Infusion, Sondenernährung gemeint. Dazu gehört nicht die willentliche (selbstbestimmte) Ablehnung bestimmter Maßnahmen.
3.9 Wahnvorstellungen

Entscheidungshilfe

Wahnvorstellungen:
Wahnvorstellungen beziehen sich z. B. auf die Vorstellung, mit Verstorbenen oder imaginären Personen in Kontakt zu stehen oder auf die Vorstellung, verfolgt, bedroht oder bestohlen zu werden.
3.10 Ängste

Entscheidungshilfe

Ängste
Die Person hat starke Ängste oder Sorgen, sie erlebt Angstattacken unabhängig von der Ursache.
3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage

Entscheidungshilfe

Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage zeigt sich z. B. daran, dass die Person kaum Interesse an der Umgebung hat, kaum Eigeninitiative aufbringt und Motivierung durch andere benötigt, um etwas zu tun. Sie wirkt traurig oder apathisch, möchte am liebsten das Bett nicht verlassen. Hier ist nicht gemeint, dass Menschen mit rein kognitiven Beeinträchtigungen, z. B. bei Demenz Impulse benötigen, um eine Handlung zu beginnen oder fortzuführen.
3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen

Entscheidungshilfe

Sozial inadäquate Verhaltensweisen
Sozial inadäquate Verhaltensweisen sind z. B. distanzloses Verhalten, auffälliges Einfordern von Aufmerksamkeit, sich vor anderen in unpassenden Situationen auskleiden, unangemessenes Greifen nach Personen, unangemessene körperliche oder verbale sexuelle Annäherungsversuche.
3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Entscheidungshilfe

Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen sind z. B. Nesteln an der Kleidung, ständiges Wiederholen der gleichen Handlung (Stereotypien), planlose Aktivitäten, Verstecken oder Horten von Gegenständen, Kotschmieren, Urinieren in die Wohnung.
Summe
0

4. Selbstversorgung
4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers

Entscheidungshilfe

Sich die Hände, das Gesicht, den Hals, die Arme, die Achselhöhlen und den vorderen Brustbereich waschen und abtrocknen
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Aktivität selbstständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände, z. B. Seife, Waschlappen bereitgelegt werden oder sie Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen, z. B. Waschen unter den Achseln oder der Brust erhält.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbstständig durchführen, sich z. B. nur Hände oder Gesicht waschen oder benötigt umfassende Anleitung.
Unselbstständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes: Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, rasieren

Entscheidungshilfe

Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren
Selbstständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Aktivitäten selbstständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände bereitgelegt oder gerichtet werden, z. B. Aufdrehen der Zahnpastatube, Auftragen der Zahnpasta auf die Bürste, Aufbringen von Haftcreme auf die Prothese, Anreichen oder Säubern des Rasierapparates. Alternativ sind Aufforderungen oder punktuelle Teilhilfen erforderlich wie Korrekturen nach dem Kämmen oder nur das Kämmen des Hinterkopfes, das Reinigen der hinteren Backenzähne bei der Zahn-, Mundpflege bzw. die Nachrasur bei sonst selbstständigem Rasieren.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbstständig leisten, so beginnt sie z. B. mit dem Zähneputzen oder der Rasur, ohne die Aktivität zu Ende zu führen.
Unselbstständig: Die Person kann sich an den Aktivitäten nicht oder nur minimal beteiligen.
4.3 Waschen des Intimbereichs

Entscheidungshilfe

Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Aktivität selbstständig durchführen, wenn benötigte Utensilien, z. B. Seife, Waschlappen bereitgelegt werden oder sie Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen erhält.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbstständig durchführen, sich z. B. nur den vorderen Intimbereich waschen.
Unselbstständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.4 Duschen / Baden einschließlich Waschen der Haare

Entscheidungshilfe

Durchführung des Dusch- oder Wannenbades einschließlich des Waschens der Haare
Dabei sind neben der Fähigkeit, den Körper waschen zu können, auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. (Teil-) Hilfen beim Waschen in der Wanne, Dusche sind hier ebenso zu berücksichtigen wie die Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder eine notwendige Überwachung während des Bades. Dazu gehört auch das Abtrocknen, Haare waschen und föhnen.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Aktivität selbstständig durchführen, wenn Utensilien vorbereitet bzw. bereitgestellt werden, einzelne Handreichungen geleistet werden, z. B. Stützen beim Ein-, Aussteigen, Bedienung eines Badewannenlifters, Hilfe beim Haare waschen oder Föhnen, beim Abtrocknen oder wenn während des (Dusch-) Bades aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen Anwesenheit erforderlich ist.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann nur einen stark begrenzten Teil der Aktivität selbstständig durchführen, z. B. das Waschen des vorderen Oberkörpers.
Unselbstständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers

Entscheidungshilfe

An- und Auskleiden des Oberkörpers
Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterhemd, T-Shirt, Hemd, Bluse, Pullover, Jacke, BH, Schlafanzugoberteil oder Nachthemd, an- und ausziehen
Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung ist nicht hier sondern unter Punkt F 4.2.6 zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln ist unter Punkt F 4.5.7 zu berücksichtigen.
Selbstständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Aktivität beispielsweise selbstständig durchführen, wenn Kleidungsstücke passend angereicht oder gehalten werden beim Anziehen eines Hemdes etc. Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen erforderlich ist, trifft die Bewertung „überwiegend selbstständig“ zu, ebenso wenn nur Kontrolle des Sitzes der Kleidung und Aufforderungen zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann nur bei einem stark begrenzten Teil der Aktivität mithelfen, beispielsweise die Hände in die Ärmel eines bereitgehaltenen T-Shirts schieben.
Unselbstständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers

Entscheidungshilfe

An- und Auskleiden des Unterkörpers
Kleidungsstücke, z. B. Unterwäsche Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen
Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung ist unter Punkt F 4.2.6 zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln ist unter Punkt F 4.5.7 zu berücksichtigen, z. B. Kompressionstrümpfe.
Selbstständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig:
Die Person kann die Aktivität beispielsweise selbstständig durchführen, wenn Kleidungsstücke angereicht oder gehalten werden (Einstiegshilfe). Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen, z. B. Schnürsenkel binden, Knöpfe schließen oder Kontrolle des Sitzes der Kleidung und Aufforderungen zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind, trifft die Bewertung „überwiegend selbstständig“ zu.
Überwiegend unselbstständig:
Die Person kann die Aktivität zu einem geringen Teil selbstständig durchführen. Beispielsweise gelingt das Hochziehen von Hose, Rock zur Taille selbstständig, zuvor muss das Kleidungsstück jedoch von der Pflegeperson über die Füße gezogen werden.
Unselbstständig:
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.7 Mundgerechte Zubereitung der Nahrung und Eingießung eines Getränks

Entscheidungshilfe

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
Zerteilen von Nahrung in mundgerechte Stücke und Eingießen von Getränken
Dazu gehört das Zerteilen von belegten Brotscheiben, Obst oder andere Speisen in mundgerechte Stücke, z. B. das Kleinschneiden von Fleisch, das Zerdrücken von Kartoffeln, Pürieren der Nahrung ,Verschlüsse von Getränkeflaschen öffnen, Getränke aus einer Flasche oder Kanne in ein Glas bzw. eine Tasse eingießen, ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln wie Anti-Rutschbrett oder sonstigem Gegenstand wie Spezialbesteck.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Es ist punktuelle Hilfe erforderlich, z. B. beim Öffnen einer Flasche oder beim Schneiden von harten Nahrungsmitteln.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann die Aktivität zu einem geringen Teil selbstständig durchführen, beispielsweise schneidet sie zwar belegte Brotscheiben, schafft es aber nicht, mundgerechte Stücke herzustellen. Oder sie gießt aus einer Flasche Wasser ins Glas, verschüttet das Wasser dabei jedoch regelmäßig.
Unselbstständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.8 Essen

Entscheidungshilfe

Bereit gestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen
Dies beinhaltet das Aufnehmen, zum Mund Führen, ggf. Abbeißen, Kauen und Schlucken von mundgerecht zubereiteten Speisen, die üblicherweise mit den Fingern gegessen werden, z. B. Brot, Kekse, Obst oder das Essen mit Gabel oder Löffel, ggf. mit speziellen Hilfsmitteln wie adaptiertem Besteck.
Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die Notwendigkeit der ausreichenden Nahrungsaufnahme (auch ohne Hungergefühl oder Appetit) erkannt und die empfohlene, gewohnte Menge tatsächlich gegessen wird.
Das Einhalten von Diäten ist nicht hier sondern unter Punkt F 4.5.16 zu bewerten.
Die Beurteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Nahrungsaufnahme über eine Sonde bzw. parenteral erfolgt.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann überwiegend selbstständig essen, benötigt aber punktuelle Anleitung, muss beispielsweise aufgefordert werden, mit dem Essen zu beginnen oder weiter zu essen. Es sind punktuelle Hilfen erforderlich, z. B. Zurücklegen aus der Hand gerutschter Speisen oder Besteck in die Hand geben.
Überwiegend unselbstständig: Es muss ständig zur Nahrungsaufnahme motiviert werden oder die Nahrung muss größtenteils gereicht werden oder es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft der Pflegeperson erforderlich, aufgrund von Aspirationsgefahr.
Unselbstständig: Die Nahrung muss (nahezu) komplett gereicht werden.
4.9 Trinken

Entscheidungshilfe

Bereitstehende Getränke aufnehmen, ggf. mit Gegenständen wie Strohhalm, Spezialbecher mit Trinkaufsatz
Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die Notwendigkeit der Flüssigkeitsaufnahme (auch ohne ausreichendes Durstgefühl) erkannt und die empfohlene oder gewohnte Menge tatsächlich getrunken wird.
Die Beurteilung der Selbstständigkeit ist auch dann vorzunehmen, wenn die Flüssigkeitsaufnahme über eine Sonde bzw. parenteral erfolgt.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann selbstständig trinken, wenn ein Glas, eine Tasse unmittelbar in den Aktionsradius der Person positioniert oder sie ans Trinken erinnert wird.
Überwiegend unselbstständig: Das Trinkgefäß muss beispielsweise in die Hand gegeben werden, das Trinken erfolgt jedoch selbstständig oder die Person muss zu fast jedem Schluck motiviert werden oder es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft der Pflegeperson erforderlich, aufgrund von Aspirationsgefahr.
Unselbstständig: Getränke müssen (nahezu) komplett gereicht werden.
4.10 Benutzen einer Toilette / Toilettenstuhl

Entscheidungshilfe

Gehen zur Toilette, Hinsetzen und Aufstehen, Sitzen während der Blasen- oder Darmentleerung, Intimhygiene und Richten der Kleidung. Die Beurteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn anstelle der Toilettenbenutzung eine Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt, z. B. Inkontinenzmaterial, Katheter, Urostoma, Ileo- oder Colostoma.
Selbstständig: Die Person kann die Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Aktivität überwiegend selbstständig durchführen. Personelle Hilfe kann sich beispielsweise beschränken auf einzelne Handlungsschritte wie:
- nur Bereitstellen und Leeren des Toilettenstuhls (alternativ Urinflasche oder anderer Behälter),
- nur Orientierungshinweise zum Auffinden der Toilette, Begleitung auf dem Weg zur Toilette,
- nur Anreichen von Toilettenpapier oder Waschlappen, Intimhygiene nur nach Stuhlgang,
- nur Unterstützung beim Hinsetzen, Aufstehen von der Toilette,
- nur punktuelle Hilfe beim Richten der Bekleidung
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann nur einzelne Handlungsschritte selbst ausführen, z. B. nur Richten der Bekleidung oder Intimhygiene nur nach Wasserlassen.
Unselbstständig: Die Person kann sich nicht oder nur minimal an der Aktivität beteiligen.
4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz oder Umgang mit Dauerkatheter/Urostoma

Entscheidungshilfe

Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen
Dazu gehört auch das Entleeren eines Urinbeutels bei Dauerkatheter, Urostoma oder die Anwendung eines Urinalkondoms.
Die regelmäßige Einmalkatheterisierung ist nicht hier sondern unter Punkt F 4.5.10 zu erfassen.
Selbstständig: Die Person kann Hilfsmittel selbstständig benutzen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Aktivität überwiegend selbstständig durchführen, wenn Inkontinenzsysteme angereicht oder entsorgt werden oder die Person an den Wechsel erinnert wird.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann sich am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligen, z. B. nur Vorlagen einlegen oder Inkontinenzhosen nur entfernen.
Unselbstständig: Beteiligung ist nicht oder nur minimal möglich
4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz oder Umgang mit Stoma

Entscheidungshilfe

Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen
Dazu gehört Inkontinenzsysteme, z. B. große Vorlagen mit Netzhose, Inkontinenzhose mit Klebestreifen oder Pants sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen. Dazu gehört auch die Anwendung eines Analtampons oder das Entleeren oder Wechseln eines Stomabeutels bei Enterostoma. Die Pflege des Stomas und der Wechsel einer Basisplatte ist unter F 4.5.9 zu berücksichtigen.
Selbstständig: Die Person kann Hilfsmittel selbstständig benutzen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Aktivität überwiegend selbstständig durchführen, wenn Inkontinenzsysteme bereit gelegt und entsorgt werden oder die Person an den Wechsel erinnert wird.
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann sich am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligen, z. B. Mithilfe beim Wechsel eines Stomabeutels. Bei Vorliegen einer Stuhlinkontinenz sind Ressourcen beim Wechsel des Inkontinenzmaterials eher selten.
Unselbstständig: Beteiligung ist nicht (oder nur minimal) möglich.
4.13 Ernährung parenteral oder per Sonde

Entscheidungshilfe

Ernährung über einen parenteralen Zugang (Port) oder über einen Zugang in den Magen oder Dünndarm (PEG/PEJ)
Selbstständig: Die Person führt die Versorgung ohne Fremdhilfe durch.
Wenn die Versorgung mit Hilfe erfolgt, werden folgende Ausprägungen unterschieden:
überwiegend selbstständig = hier nicht täglich, nicht auf Dauer:
Die Person erhält zusätzlich zur oralen Nahrungsaufnahme Sondennahrung, aber nur gelegentlich oder vorübergehend.
täglich, zusätzlich zu oraler Ernährung:
überwiegend unselbstsändig = hier täglich, zusätzlich zu oraler Ernährung: Die Person erhält in der Regel täglich Sondennahrung und täglich zusätzlich oral Nahrung. Sie wird zum Teil, aber nicht ausreichend über die orale Nahrungsaufnahme ernährt und benötigt zur Nahrungsergänzung bzw. zur Vermeidung von Mangelernährung täglich Sondenkost.
ausschließlich oder nahezu ausschließlich:
unselbstständig: täglich = hier ausschließlich oder nahezu ausschließlich: Die Person erhält ausschließlich oder nahezu ausschließlich Sondennahrung. Eine orale Nahrungsaufnahme erfolgt nicht oder nur in geringem Maße zur Förderung der Sinneswahrnehmung.
Summe
0

5.1. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
5.1.1 Medikation pro
5.1.2 Injektion (s.c./i.m.) pro
5.1.3 Versorgung intravenöser Zugänge pro
5.1.4 Absaugen oder Sauerstoffgabe pro
5.1.5 Einreibung, Kälte- Wärmeanwendungen pro
5.1.6 Messung und Deutung von Körperzuständen (z.B. BZ, RR) pro
5.1.7 körpernahe Hilfsmittel (z.B. Prothesen, Kompressionstrümpfe) pro
Summe
0

5.2. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
5.2.1 Verbandwechsel/Wundversorgung pro
5.2.2 Wundversorgung bei Stoma pro
5.2.3 Regelmäßige Einmalkathetarisieren/nutzung von Abführmethoden pro
5.2.4 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung (z.B. Bewegungsmaßnahmen, Atemgymnastik) pro
Summe
0

5.3. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
5.3.1 Zeitl. ausgedehnte technikinten. Maßnahme in häusl. Umgebung (z.B. Hämodialyse, Beatmung) pro
5.3.2 Arztbesuche pro
5.3.3 Besuch anderer medizinischer/therapeutischer Eirichtungen (bis zu 3 Std.) pro
5.3.4 Zeitlich ausgedehnter Besuch medizinischer/therapeutischer Eirichtungen (länger als 3 Std.) pro
Summe
0

5.4. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
5.4.1 Einhaltung einer Diät oder anderer Verhaltensvorschriften
Summe
0

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
6.1 Gestaltung des Tagesablaufs mit Anpassung an Veränderungen

Entscheidungshilfe

Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
Den Tagesablauf nach individuellen Gewohnheiten und Vorlieben einteilen und bewusst gestalten und ggf. an äußere Veränderungen anpassen
Dies erfordert planerische Fähigkeiten zur Umsetzung von Alltagsroutinen. Zu beurteilen ist, ob die Person von sich aus festlegen kann, ob und welche Aktivitäten sie im Laufe des Tages durchführen möchte, z. B. wann sie baden, essen oder zu Bett gehen oder ob und wann sie Fernsehen oder spazieren gehen möchte. Solche Festlegungen setzen voraus, dass die zeitliche Orientierung zumindest teilweise erhalten ist. Der Gutachter kann dies prüfen, indem er sich z. B. den bisherigen oder künftigen Tagesablauf schildern lässt.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Routineabläufe können weitgehend selbstständig gestaltet werden, bei ungewohnten Veränderungen ist Unterstützung notwendig. Es reichen z. B. Erinnerungshilfen an einzelne vereinbarte Termine. Überwiegend selbstständig ist eine Person beispielsweise auch dann, wenn ihre Kommunikationsfähigkeit oder Sinneswahrnehmung stark beeinträchtigt ist und sie daher Hilfe benötigt, um den Tagesablauf mit anderen Menschen abzustimmen.
Überwiegend unselbstständig: Die Person benötigt Hilfe beim Planen des Routinetagesablaufs. Sie ist aber in der Lage, Zustimmung oder Ablehnung zu Strukturierungsangeboten zu signalisieren. Sie kann eigene Planungen häufig nicht einhalten, da diese wieder vergessen werden. Deshalb ist über den ganzen Tag hinweg eine Erinnerung bzw. Aufforderung erforderlich. Überwiegend unselbstständig ist auch eine Person, die zwar selbst planen und entscheiden kann, aber für jegliche Umsetzung personelle Hilfe benötigt.
Unselbstständig: Mitwirkung an der Tagesstrukturierung oder Orientierung an vorgegebenen Strukturen ist nicht oder nur minimal möglich.
6.2 Ruhen und Schlafen

Entscheidungshilfe

Ruhen und Schlafen
Nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen
Dazu gehört die Fähigkeit, die Notwendigkeit von Ruhephasen erkennen, sich ausruhen und mit Phasen der Schlaflosigkeit umgehen aber auch somatischen Funktionen, um ins Bett zu kommen und die Ruhephasen insbesondere nachts einhalten zu können.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person benötigt personelle Hilfe beim Aufstehen oder Zu-Bett-Gehen, z. B. Transferhilfen oder zeitliche Orientierungshilfen beim Wecken oder Aufforderung schlafen zu gehen oder einzelne Hilfen wie z. B. Abdunkeln des Schlafraumes. Die Nachtruhe ist meist ungestört, nur gelegentlich entsteht nachts ein Hilfebedarf.
Überwiegend unselbstständig: Es treten regelmäßig Einschlafprobleme oder nächtliche Unruhe auf, die die Person größtenteils nicht allein bewältigen kann. Deshalb sind regelmäßige Einschlafrituale und beruhigende Ansprache in der Nacht erforderlich. Überwiegend unselbstständig ist auch eine Person, die wegen hochgradiger motorischer Beeinträchtigung regelmäßig in der Nacht personeller Hilfe bedarf, um weiterschlafen zu können, z. B. bei Lagewechsel oder Toilettengängen in der Nacht.
Unselbstständig: Die Person verfügt über keinen oder einen gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus. Dies gilt u. a. für mobile gerontopsychiatrisch erkrankte Personen und auch für Menschen, die keinerlei Aktivitäten ausüben, z. B. im Wachkoma oder Personen, die regelmäßig mindestens dreimal in der Nacht personelle Unterstützung benötigt.
6.3 Sich beschäftigen

Entscheidungshilfe

Sich beschäftigen
Die verfügbare Zeit nutzen, um Aktivitäten durchzuführen, die den eigenen Vorlieben und Interessen entsprechen
„Verfügbare Zeit“ ist in diesem Zusammenhang definiert als Zeit, die nicht durch Notwendigkeiten wie Ruhen, Schlafen, Essen, Mahlzeitenzubereitung, Körperpflege, Arbeit etc. gebunden ist („freie“ Zeit).
Bei der Beurteilung geht es vorrangig um die Fähigkeit nach individuellen kognitiven, manuellen, visuellen oder auditiven Fähigkeiten und Bedürfnissen, geeignete Aktivitäten der Freizeitbeschäftigung auszuwählen und auch praktisch durchzuführen, z. B. Handarbeiten, Basteln, Bücher oder Zeitschriften lesen, Sendungen im Radio oder Fernsehen verfolgen, Computer nutzen. Dies gilt auch für Personen, die Angebote auswählen und steuern können, aber aufgrund somatischer Einschränkungen für die praktische Durchführung personelle Unterstützung benötigen.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Es ist nur in geringem Maße Hilfe erforderlich, z. B. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, z. B: Utensilien wie Bastelmaterial, Fernbedienung, Kopfhörer o.ä. oder Erinnerung an gewohnte Aktivitäten, Motivation oder Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (Vorschläge unterbreiten).
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann sich an Beschäftigungen beteiligen, aber nur mit (kontinuierlicher) Anleitung, Begleitung oder motorische Unterstützung.
Unselbstständig: Die Person kann an der Entscheidung oder Durchführung nicht nennenswert mitwirken. Sie zeigt keine Eigeninitiative, kann Anleitung und Aufforderungen nicht kognitiv umsetzen, beteiligt sich nicht oder nur minimal an angebotenen Beschäftigungen.
6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

Entscheidungshilfe

Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
Längere Zeitabschnitte überschauend über den Tag hinaus planen
Dies kann beispielsweise anhand der Frage beurteilt werden, ob Vorstellungen oder Wünsche zu anstehenden Festlichkeiten wie Geburtstag oder Jahresfeste bestehen, ob die Zeitabläufe eingeschätzt werden können, z. B. vorgegebene Strukturen wie regelmäßige Termine nachvollzogen werden können oder ob die körperlichen Fähigkeiten vorhanden sind, um eigene Zukunftsplanungen mit anderen Menschen kommunizieren zu können. Es ist auch zu berücksichtigen, wenn stark ausgeprägte psychische Problemlagen (z. B. Ängste) es verhindern, sich mit Fragen des zukünftigen Handelns auseinanderzusetzen.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person nimmt sich etwas vor, muss aber erinnert werden, dies auch durchzuführen. Oder sie benötigt infolge körperlicher Beeinträchtigungen regelmäßig Hilfe im Bereich der Kommunikation, um sich mit anderen Menschen verabreden zu können.
Überwiegend unselbstständig: Die Person plant von sich aus nicht, entscheidet aber mit Unterstützung durch andere Personen. Sie muss an die Umsetzung der eigenen Entscheidungen erinnert werden oder benötigt bei der Umsetzung emotionale oder körperliche Unterstützung. Überwiegend unselbstständig ist daher auch eine Person, die zwar kognitiv in der Lage ist, selbstständig zu planen und zu entscheiden, die aber so stark somatisch beeinträchtigt ist, dass sie für alle Umsetzungsschritte personelle Hilfe benötigt.
Unselbstständig: Die Person verfügt nicht über Zeitvorstellungen für Planungen über den Tag hinaus, auch bei Vorgabe von Auswahloptionen wird weder Zustimmung noch Ablehnung signalisiert.
6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt

Entscheidungshilfe

Interaktionen mit Personen im direkten Kontakt
Im direkten Kontakt mit Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern oder Besuchern umgehen, Kontakt aufnehmen, Personen ansprechen, auf Ansprache reagieren
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Umgang mit bekannten Personen erfolgt selbstständig, zur Kontaktaufnahme mit Fremden ist Unterstützung erforderlich z. B. Anregung, zu einem neuen Mitbewohner Kontakt aufzunehmen oder punktuelle Unterstützung bei der Überwindung von Sprech-, Sprach- und Hörproblemen.
Überwiegend unselbstständig: Die Person ergreift von sich aus kaum Initiative. Sie muss angesprochen oder motiviert werden, reagiert aber verbal oder deutlich erkennbar durch andere Formen der Kommunikation (Blickkontakt, Mimik, Gestik). Überwiegend unselbstständig ist auch eine Person, die auf weitgehende Unterstützung bei der Überwindung von Sprech-, Sprach oder Hörproblemen angewiesen ist.
Unselbstständig: Die Person reagiert nicht auf Ansprache. Auch nonverbale Kontaktversuche, z. B. Berührungen führen zu keiner nennenswerten Reaktion.
6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

Entscheidungshilfe

Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
Bestehende Kontakte zu Freunden, Bekannten, Nachbarn aufrechterhalten, beenden oder zeitweise ablehnen
Dazu gehört auch die Fähigkeit, mit technischen Kommunikationsmitteln wie Telefon umgehen zu können z. B. Besuche verabreden oder Telefon- oder Brief- oder Mail-Kontakte.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann planen, braucht aber Hilfe beim Umsetzen wie z. B. Erinnerungszettel bereitlegen oder Telefonnummern mit Namen oder mit Bild versehen, Erinnern und Nachfragen, ob Kontakt hergestellt wurde, oder Erinnern an Terminabsprachen. Pflegeperson wählt die Telefonnummer, die Person führt dann das Gespräch; oder die Person beauftragt die Pflegeperson, ein Treffen mit Freunden, Bekannten zu verabreden.
Überwiegend unselbstständig: Die Kontaktgestaltung der Person ist eher reaktiv. Sie sucht von sich aus kaum Kontakt, wirkt aber mit, wenn beispielsweise die Pflegeperson die Initiative ergreift. Überwiegend unselbstständig ist auch, wer aufgrund von somatischen Beeinträchtigungen während der Kontaktaufnahme personelle Unterstützung durch die Bezugsperson, z. B. bei der Nutzung von Kommunikationshilfen (Telefon halten) oder bei der Überwindung von Sprech-, Sprach- oder Hörproblemen benötigt.
Unselbstständig: Die Person nimmt keinen Kontakt außerhalb des direkten Umfeldes auf und reagiert nicht auf Anregungen zur Kontaktaufnahme.
Summe
0

Ergebnis
Gewichtete Punkte
-
Pflegegrad
-

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